DAS JUGENDAMT
Sie können hier bei Ihrem Jugendamt einen formlosen Antrag auf Übernahme der Kosten für
eine Therapie stellen. Dieses verlangt die Vorlage einer multiaxialen Diagnostik und befragt
auch die Schule. Wenn die Testierungsergebnisse durch den Schulpsychologen sowie eine
vollständige Diagnostik durch einen niedergelassenen Kinderpsychiater, einer
kinderpsychiatrischen Klinik (Josefinum oder kbo), dem Jugendamt noch nicht vorliegt, so
erwartet das Jugendamt das multiaxiale Gutachten.
Erst wenn Ihnen die Zusage der Kostenübernahme durch das Jugendamts dann vorliegt,
werden die Kosten für die Therapie übernommen.
Bei Übernahme der Kosten steht der beim jeweiligen Jugendamt zugelassene Dyslexie- oder
Dyskalkulie Therapeut in engem Kontakt mit dem Jugendamt und muss regelmäßig über den
Verlauf der Therapie Bericht erstatten.
Das Jugendamt übernimmt die Kosten im Rahmen des § 35a SGB VIII. Dieser Paragraf
besagt, wenn der Betroffene keine Therapie erfährt, eine Behinderung oder abweichendes
Verhalten drohen könnte und damit die soziale Einbindung in die Gesellschaft gefährdet
wäre, unter diesen Umständen übernimmt das Amt die Kosten der Therapie.
Diese Diagnose bedeutet: keine Behinderung, aber es könnte bei Nichtbehandlung dazu
führen und dies gilt es zu verhindern.
Vorgaben für den Anspruch auf die sogenannte Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII:
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre
seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate
von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche
Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht
im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine
Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher
Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.